SGG § 8
Erster Teil: Gerichtsverfassung
Zweiter Abschnitt: Sozialgerichte
§ 8
Die Sozialgerichte entscheiden, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist, im ersten Rechtszug über alle Streitigkeiten, für die der Rechtsweg vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit offensteht.
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XAAAF-04902