Zweiter Teil: Verfahren
Erster Abschnitt: Gemeinsame Verfahrensvorschriften
Erster Unterabschnitt: Allgemeine Vorschriften
§ 65d Nutzungspflicht für Rechtsanwälte, Behörden und vertretungsberechtigte Personen [1] [2]
1Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. 2Gleiches gilt für die nach diesem Gesetz vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 65a Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 zur Verfügung steht. 3Ist eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. 4Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
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XAAAF-04902
1Anm. d. Red.: § 65d eingefügt gem. Gesetz v. 10. 10. 2013 (BGBl I S. 3786) mit Wirkung v. 1. 1. 2022; i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 4607) mit Wirkung v. .
2Anm. d. Red.: Gem. Art.
13 i. V. mit Art. 34 Abs. 7 Gesetz v.
(BGBl I S. 4607)
wird § 65d mit Wirkung v.
1. 1.
2026 wie folgt geändert:
1.
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 65d Nutzungspflicht für Rechtsanwälte, Behörden und
vertretungsberechtigte Bevollmächtigte“.
2.
Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Gleiches gilt für die nach diesem Gesetz
vertretungsberechtigten Personen und Bevollmächtigten, für die ein sicherer
Übermittlungsweg nach § 65a Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 4 zur
Verfügung steht; ausgenommen sind nach § 73 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Halbsatz 1
oder Nummer 2 vertretungsbefugte Personen.“