SGG § 59

Erster Teil: Gerichtsverfassung

Fünfter Abschnitt: Rechtsweg und Zuständigkeit [1]

§ 59

1Vereinbarungen der Beteiligten über die Zuständigkeit haben keine rechtliche Wirkung. 2Eine Zuständigkeit wird auch nicht dadurch begründet, daß die Unzuständigkeit des Gerichts nicht geltend gemacht wird.

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XAAAF-04902

1Anm. d. Red.: Bisheriger Sechster Abschnitt wurde zu Fünftem Abschnitt gem. Gesetz v. 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3302) mit Wirkung v. 1. 1. 2009.