SGG § 204
Zweiter Teil: Verfahren
Dritter Teil: Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 204
Vor die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit gehören auch Streitigkeiten, für welche durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit der früheren Versicherungsbehörden oder Versorgungsgerichte begründet worden war.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
XAAAF-04902