SGG § 198

Zweiter Teil: Verfahren

Vierter Abschnitt: Kosten und Vollstreckung

Zweiter Unterabschnitt: Vollstreckung

§ 198 [1]

(1) Für die Vollstreckung gilt das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.

(2) Die Vorschriften über die vorläufige Vollstreckbarkeit sind nicht anzuwenden.

(3) An die Stelle der sofortigen Beschwerde tritt die Beschwerde (§§ 172 bis 177).

Fundstelle(n):
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XAAAF-04902

1Anm. d. Red.: § 198 i. d. F. des Gesetzes v. 17. 8. 2001 (BGBl I S. 2144) mit Wirkung v. 2. 1. 2002.

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