SGG § 182

Zweiter Teil: Verfahren

Dritter Abschnitt: Wiederaufnahme des Verfahrens und besondere Verfahrensvorschriften

§ 182 [1]

(1) Hat das Bundessozialgericht oder ein Landessozialgericht die Leistungspflicht eines Versicherungsträgers rechtskräftig verneint, weil ein anderer Versicherungsträger verpflichtet sei, so kann der Anspruch gegen den anderen Versicherungsträger nicht abgelehnt werden, weil der im früheren Verfahren befreite Versicherungsträger leistungspflichtig sei.

(2) Das gleiche gilt im Verhältnis zwischen einem Versicherungsträger und einem Land, wenn die Leistungspflicht nach dem Sozialen Entschädigungsrecht streitig ist.

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XAAAF-04902

1Anm. d. Red.: § 182 i. d. F. des Gesetzes v. 12.12.2019 (BGBl I S. 2652) mit Wirkung v. 1.1.2024.