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SGG § 171

Zweiter Teil: Verfahren

Zweiter Abschnitt: Rechtsmittel

Zweiter Unterabschnitt: Revision

§ 171 [1]

Wird während des Revisionsverfahrens der angefochtene Verwaltungsakt durch einen neuen abgeändert oder ersetzt, so gilt der neue Verwaltungsakt als mit der Klage beim Sozialgericht angefochten, es sei denn, daß der Kläger durch den neuen Verwaltungsakt klaglos gestellt oder dem Klagebegehren durch die Entscheidung des Revisionsgerichts zum ersten Verwaltungsakt in vollem Umfang genügt wird.

Fundstelle(n):
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XAAAF-04902

1Anm. d. Red.: § 171 i. d. F. des Gesetzes v. 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057) mit Wirkung v. 1. 1. 2012.

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