SGG § 170a

Zweiter Teil: Verfahren

Zweiter Abschnitt: Rechtsmittel

Zweiter Unterabschnitt: Revision

§ 170a [1]

1Eine Abschrift des Urteils ist den ehrenamtlichen Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, vor Übermittlung an die Geschäftsstelle zu übermitteln. 2Die ehrenamtlichen Richter können sich dazu innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Vorsitzenden des erkennenden Senats äußern.

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XAAAF-04902

1Anm. d. Red.: § 70a i. d. F. des Gesetzes v. 22. 3. 2005 (BGBl I S. 837) mit Wirkung v. 1. 4. 2005.