SGG § 129

Zweiter Teil: Verfahren

Erster Abschnitt: Gemeinsame Verfahrensvorschriften

Fünfter Unterabschnitt: Urteile und Beschlüsse

§ 129

Das Urteil kann nur von den Richtern gefällt werden, die an der dem Urteil zugrunde liegenden Verhandlung teilgenommen haben.

Fundstelle(n):
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XAAAF-04902