SGG § 129
Zweiter Teil: Verfahren
Erster Abschnitt: Gemeinsame Verfahrensvorschriften
Fünfter Unterabschnitt: Urteile und Beschlüsse
§ 129
Das Urteil kann nur von den Richtern gefällt werden, die an der dem Urteil zugrunde liegenden Verhandlung teilgenommen haben.
Fundstelle(n):
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XAAAF-04902