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SGG § 126

Zweiter Teil: Verfahren

Erster Abschnitt: Gemeinsame Verfahrensvorschriften

Fünfter Unterabschnitt: Urteile und Beschlüsse

§ 126

Das Gericht kann, sofern in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist, nach Lage der Akten entscheiden, wenn in einem Termin keiner der Beteiligten erscheint oder beim Ausbleiben von Beteiligten die erschienenen Beteiligten es beantragen.

Fundstelle(n):
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XAAAF-04902

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