SGG § 125
Zweiter Teil: Verfahren
Erster Abschnitt: Gemeinsame Verfahrensvorschriften
Fünfter Unterabschnitt: Urteile und Beschlüsse
§ 125
Über die Klage wird, soweit nichts anderes bestimmt ist, durch Urteil entschieden.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
XAAAF-04902