SGG § 115

Zweiter Teil: Verfahren

Erster Abschnitt: Gemeinsame Verfahrensvorschriften

Vierter Unterabschnitt: Verfahren im ersten Rechtszug

§ 115 [1]

1Ist ein bei der Verhandlung Beteiligter zur Aufrechterhaltung der Ordnung von dem Ort der Verhandlung entfernt worden, so kann gegen ihn in gleicher Weise verfahren werden, als wenn er sich freiwillig entfernt hätte. 2Das gleiche gilt im Falle des § 73 Abs. 3 Satz 1 und 3, sofern die Zurückweisung bereits in einer früheren Verhandlung geschehen war.

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XAAAF-04902

1Anm. d. Red.: § 115 i. d. F. des Gesetzes v. 12. 12. 2007 (BGBl I S. 2840) mit Wirkung v. 1. 7. 2008.