Grunderwerbsteuer: Einheitliches Vertragswerk - Änderung
bestandskräftiger Bescheide nach § 175 Abs. 1 Satz 1
Nr. 2 AO
Leitsatz
Zu den Voraussetzungen eines sog. einheitlichen Vertragswerks.
Ein einheitliches Vertragswerk hat zur Folge, dass die aus dem Werkvertrag für die Errichtung des Hauses geschuldete Vergütung
zusätzlich zu der aus dem Kaufvertrag für den Erwerb eines Grundstücks geschuldeten Vergütung als Gegenleistung für den Erwerb
gesehen und als Bemessung bei der GrESt-Festsetzung zu Grunde gelegt wird.
Ist ein Erwerber bereits nach den im Grundstückskaufvertrag getroffenen Vereinbarungen in seiner Entscheidung über das "Ob"
und "Wie" der Bebauung nicht mehr frei, ist der planmäßige nachfolgende Abschluss des Bauvertrages kein rückwirkendes Ereignis,
dass zur Änderung der bestandskräftigen (vorbehaltlosen und nicht vorläufigen) Steuerfestsetzung nunmehr unter Einbeziehung
der Baukosten berechtigt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2015 S. 2197 Nr. 37 DStR 2016 S. 12 Nr. 29 DStRE 2016 S. 940 Nr. 15 EFG 2015 S. 1741 Nr. 20 NWB-Eilnachricht Nr. 37/2015 S. 2703 NAAAF-04901
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