Leasing von Luftfahrzeugen: Aktivierung des Erstattungsanspruchs
für künftige Wartungsaufwendungen
Leitsatz
Die im Rahmen des Leasings von Luftfahrzeugen vom Leasingnehmer in die Wartungsrücklage ("Maintenance Reserve") der Leasinggeber
eingezahlten und als Betriebsausgaben abziehbaren Beträge stellen keine zu aktivierenden Kautionszahlungen dar und führen
auch nicht zu anderen zu aktivierenden Vermögenspositionen, wenn die Leasinggeber nur unter der Bedingung der erfolgreich
durchgeführten Wartung vertraglich verpflichtet sind, die Wartungskosten bis zur Höhe der eingezahlten Beträge zu erstatten.
Aufwendungen für die künftige Wartung der Luftfahrzeuge kann der Leasingnehmer weder als öffentlich-rechtliche noch als privatrechtliche
Verpflichtung zurückstellen.
Die öffentlich-rechtliche Wartungsverpflichtung wird durch das eigenbetriebliche Erfordernis "kongruent überlagert" (vgl.
, BFHE 193, 399, BStBl II 2001, 570).
Zudem ist sie nicht durchsetzbar, kann durch Verzicht auf eine künftige Nutzung der Luftfahrzeuge vermieden werden und steht
mit künftigen Erträgen im Zusammenhang.
Schließlich liegt die wirtschaftliche Verursachung des Wartungsaufwandes nicht in der Vergangenheit (vgl. , BFHE 150, 140, BStBl II 1987, 848).
Die Grundsätze der BFH-Rechtsprechung zur Zulässigkeit von Rückstellungen wegen der Wartung von Luftfahrzeugen sind auch
dann anzuwenden, wenn die Wartungsverpflichtung nicht öffentlich-rechtlich, sondern privatrechtlich festgelegt ist (Anschluss
an , EFG 1998, 502, und des , Rn. 108, EFG 2009, 316).
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BB 2015 S. 2479 Nr. 41 EFG 2015 S. 1629 Nr. 19 EFG 2015 S. 1968 Nr. 22 KAAAF-04899
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