Ein Beamter der Wasserschutzpolizei, der in Häfen als Gefahrgutkontrolleur eingesetzt ist, und bei dem der zeitliche Umfang
dieser von ihm ausgeübten Tätigkeit insgesamt 30 Std. je Arbeitswoche beträgt, hat auf seiner Dienststelle – im Betrieb des
ArbG – keine regelmäßige Arbeitsstätte.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStZ 2015 S. 773 Nr. 20 EFG 2015 S. 1687 Nr. 20 GStB 2016 S. 18 Nr. 1 SAAAF-04892
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