1. Wird ein elektronisch übermittelter Überschuss aus Vermietungseinkünften bei Bearbeitung der komprimierten Einkommensteuererklärung
lediglich kommentarlos abgehakt, ist für einen Dritten offenkundig, dass die erklärten und kommentarlos abgehakten Einkünfte
zu versteuern sind.
2. Werden diese Einkünfte nicht in die Datenverarbeitung übernommen, liegt ein mechanisches Versehen vor.
3. Im Rahmen des § 129 AO werden Verschuldensgesichtspunkte im Sinne von Verstößen gegen Dienstanweisungen nur relevant, wenn
sich Mängel bei der Ermittlung oder Würdigung des Sachverhalts möglicherweise und nicht nur theoretisch hätten auswirken können.
4. Eine Berufung des Beklagten auf eine Änderungsmöglichkiet nach § 129 AO ist nur dann rechtsmissbräuchlich, wenn sie aufgrund
eklatanter Bearbeitungsmängel einen Verstoß gegen Treu und Glauben darstellt. Der Einsatz eines Risikomanagementsystems allein
genügt diesen Anforderungen nicht.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): AO-StB 2015 S. 322 Nr. 11 RAAAF-04888
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