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FG München Urteil v. - 2 K 2935/12

Gesetze: AnfG § 1 Abs. 1, AnfG § 2, AnfG § 4 Abs. 1, AnfG § 11 Abs. 1 S. 1, AnfG § 11 Abs. 2, AO § 191 Abs. 1

Anfechtung unentgeltlicher Leistungen

Wertersatzbescheid

Leitsatz

1. Bei der Anweisung eines Schuldners, die ihm von seinen Auftraggebern geschuldeten Beträge auf das Konto eines Dritten (Anfechtungsgegner) zu überweisen, handelt es sich um anfechtbare Rechtshandlungen des Schuldners, die seinen Gläubiger (das FA) benachteiligt, weil dadurch der Zugriff auf die Forderungen des Schuldners bzw. auf eventuelle Guthaben auf dessen Konten beeinträchtigt wird.

2. Für die Annahme einer unentgeltlichen Leistung genügt es, dass diese ohne Rechtspflicht erfolgt ist und keine angemessene Gegenleistung in das Schuldnervermögen gelangt ist.

3. Darauf, wie der Dritte die seinem Konto gutgeschriebenen Beträge verwendet, kommt es nicht an. Im Augenblick der Gutschriften auf dessen Konto wird die jeweilige Forderung des Schuldners in voller Höhe einen Zugriff des Gläubigers (FA) entzogen.

4. Da die durch die Einzahlung auf das Konto des Dritten erloschenen Forderungen des Schuldners gegen seine Schuldner nicht zurückgewährt werden können, hat der Dritte Wertersatz zu leisten hat. Dieser besteht darin, dass er verpflichtet ist, bis zur Höhe der erloschenen Forderungen Zahlungen auf die Steuerschulden zu leisten.

5. Der Dritte kann sich nicht auf Entreicherung berufen, wenn sich ihm aufgrund der gegebenen Umstände hätte aufdrängen müssen, dass der Schuldner mit der gewählten Abwicklung des Zahlungsverkehrs die Forderungen gegenüber seinen Schuldnern bzw. deren Zahlungen dem Zugriff seiner Gläubiger entziehen wollte.

Tatbestand

Fundstelle(n):
HAAAF-04887

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