Unionsrechtliche Steuerbefreiung für von Musiker privat erteilten Musikunterricht
unionsrechtlich befreiter privater Musikunterricht erhöht den Gesamtumsatz i. S. d. § 19 Abs. 1 S. 2, Abs. 3 UStG für die
Kleinunternehmerregelung nicht
Option des Kleinunternehmers zur Regelbesteuerung nur bei eindeutigem Verzicht
2. Der Umsatz des Musiklehrers aus dem unionsrechtlich steuerbefreiten privaten Musikunterricht gehört nicht zu dem für die
Kleinunternehmerregelung maßgeblichen Gesamtumsatz i. S. d. § 19 Abs. 1 S. 2, Abs. 3 UStG.
3. Eine Option zur Regelbesteuerung kann von einem sog. Kleinunternehmer auch durch konkludentes Verhalten in der Weise erklärt
werden, dass dieser dem FA auf einem für die Regelbesteuerung vorgesehenen Vordruck eine Umsatzsteuererklärung einreicht,
in welcher er eindeitig die Umsatzsteuer nach den allgemeinen Vorschriften des Gesetzes berechnet und den Vorsteuerabzug geltend
gemacht hat.
4. Hat der Unternehmer zwar auf der Umsatzsteuererklärung die Umsatzsteuer nach allgemeinen Grundsätzen berechnet und den
Vorsteuerabzug geltend gemacht, zugleich aber auch die vorgesehenen Felder für die Besteuerung nach der Kleinunternehmerregelung
ausgefüllt, so hat er mangels eindeutiger Angaben nicht auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2017 S. 233 Nr. 4 EFG 2015 S. 2001 Nr. 22 KÖSDI 2015 S. 19594 Nr. 12 JAAAF-04882
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