Vergleich über Schadensersatzanspruch des Nacherben nach § 2138 Abs. 2 BGB kein Erbvergleich
Änderung der Erbschaftsteuerfestsetzung gem. § 173 AO bei Schadensersatzanspruch nach § 2138 Abs. 2 BGB
Leitsatz
1. Als Erwerb von Todes wegen gilt gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG der Erwerb durch Erbanfall, wovon auch der Erwerb des Nacherben
gemäß § 2139 BGB sowie der Schadensersatzanspruch des Nacherben aus § 2138 Abs. 2 BGB erfasst werden.
2. Ein Erbvergleich ist die einvernehmliche Beseitigung etwa bestehender Ungewissheiten über einzelne Erbteile oder über die
den Erben zufallenden Beträge und stellt ein rückwirkendes Ereignis i. S. d. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO dar. Ist die Vor-
bzw. Nacherbenstellung unstreitig und ist Streitpunkt eines von der Nacherbin gegen die Erbin der Vorerbin geführten Zivilprozesses
ausschließlich gewesen, ob und ggf. inwieweit von der Vorerbin eine schadensersatzauslösende Verfügung i. S. d. § 2138 Abs.
2 BGB über das zum Vorerbe gehörende Vermögen vorgenommen und ob deswegen ein Schadensersatzanspruch gem. § 2138 Abs. 2 BGB
Inhalt des Nacherbes geworden ist, so stellt ein im Zivilprozess „zur Abgeltung sämtlicher gegenseitiger Ansprüche aus dem
Erbfall des …” betreffend den Schadensersatzanspruch geschlossener Vergleich keinen Erbvergleich dar.
3. Der Umstand, dass der Umfang des Nacherbes infolge des Bestehens eines Schadensersatzanspruchs gem. § 2138 Abs. 2 BGB größer
gewesen ist als ursprünglich von der Nacherbin in der Erbschaftsteuererklärung erklärt, stellt eine Tatsache i. S. v. § 173
Abs. 1 Nr. 1 AO dar (im Streitfall: keine Änderung nach § 173 AO wegen Ablauf der Festsetzungsfrist auch bei Annahme einer
Steuerhinterziehung und einer dadurch auf zehn Jahre verlängerten Festsetzungsfrist).
Fundstelle(n): DStR 2016 S. 11 Nr. 51 DStRE 2017 S. 246 Nr. 4 EFG 2015 S. 1955 Nr. 22 ErbStB 2015 S. 323 Nr. 11 UVR 2016 S. 12 Nr. 1 Ubg 2017 S. 171 Nr. 3 YAAAF-04877
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