Vermietungsabsicht bei einem Ferienhaus auf Mallorca
Leitsatz
1. Es besteht keine Vermietungsabsicht, da nach dem Anschluss an die Stromversorgung die Klägerin nicht die erforderlichen
und gebotenen Maßnahmen eingeleitet hat, um das Objekt schnellstmöglich zu vermieten. Vielmehr hat die Klägerin Mietausfälle
in beträchtlicher Höhe in Kauf genommen. So wurden die ersten Besichtigungstermine für Mietinteressenten durch die Immobiliengesellschaft
A erstmals im Juli 2008 – allerdings ohne entsprechenden Erfolg – durchgeführt.
2. Der Umstand, dass die Klägerin bis ins Jahr 2013 gewartet hat, um eine neue Vermietungsgesellschaft zu beauftragen, spricht
nicht dafür, dass sie das Objekt in geeigneter Form am Markt angeboten und alle in Betracht kommenden Interessenten berücksichtigt
hat.
3. Auch die Überlassung der Finca an ihre Mandanten gegen die reine Kostentragung und ohne Abschluss schriftlicher Verträge
erfüllt nicht die Voraussetzungen des Bundesfinanzhofs an die Gewinnerzielungsabsicht.
4. Weitere Beweismittel, insbesondere Inserate, für die behaupteten Versuche, das Ferienhaus in Eigenregie zu vermieten, wurden
trotz entsprechender gerichtlicher Anordnung nicht vorgelegt.
Tatbestand
Fundstelle(n): DStR 2016 S. 8 Nr. 46 DStRE 2017 S. 17 Nr. 1 GAAAF-04870
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