Nachträglich eingebauter Stromspeicher als eigenständiges Zuordnungsobjekt
Leitsatz
1. Ein nachträglich erworbener und eingebauter Stromspeicher wird durch seinen Einbau nicht Teil der Fotovoltaikanlage, weil
er nicht für deren Betrieb erforderlich ist und auch nicht der Erzeugung, sondern der Speicherung des bereits erzeugten Stroms
dient. Er hat eine andere Funktion als die Fotovoltaikanlage, auch wenn er mit ihr verbunden ist und ohne diese nicht genutzt
werden kann.
2. Bei dem Stromspeicher handelt es sich um ein eigenständiges Zuordnungsobjekt, das nur dann mit der Folge der Berechtigung
zum Vorsteuerabzug dem Unternehmen zugeordnet werden kann, wenn es zu mindestens 10 % unternehmerisch genutzt wird.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2015 S. 1999 Nr. 22 UStB 2016 S. 10 Nr. 1 BAAAF-04863
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