1. Im Streitfall wurde der Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör nicht verletzt, insbesondere erfolgte eine wirksame
Zustellung des Urteils.
2. Gem. § 53 Abs. 1 FGO sind Entscheidungen des FG, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird, den Beteiligten zuzustellen,
die Zustellung erfolgt gem. § 53 Abs. 2 FGO nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung. Gem. § 185 Nr. 1 ZPO kann die Zustellung
durch öffentliche Bekanntmachung (öffentliche Zustellung) erfolgen, wenn der Aufenthaltsort einer Person unbekannt und eine
Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): RAAAF-04862
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