Übertragen die Eigentümer einer Ferienwohnung deren Vermietung aufgrund eines – nicht als einkommensteuerrechtlich anzuerkennendes
Treuhandverhältnis zu qualifizierenden - Verwaltungsvertrags einer in ihrem Anteilsbesitz stehenden GmbH, die im eigenen Namen
gegenüber den jeweiligen Mietern als Vermieter auftritt und die Mietzahlungen vereinnahmt, ist die Vermietungstätigkeit einkommensteuerrechtlich
nicht ihnen, sondern der GmbH zuzurechnen.
Der Vorläufigkeitsvermerk in Bezug auf die Einkünfteerzielungsabsicht erfasst auch die Frage der Einkünftezurechnung.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2016 S. 8 Nr. 37 EFG 2015 S. 1811 Nr. 21 EStB 2016 S. 72 Nr. 2 WAAAF-04856
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