Haftung der Organgesellschaft: Mittelbares
Organschaftsverhältnis, Beschränkung des Haftungsumfangs nach
Maßgabe der Verursachung, Vermögensbewegungen zwischen
Organgesellschaft und Organträger
Leitsatz
Die Haftung gemäß § 73 AO greift auch bei mittelbaren Organschaftsverhältnissen ein (z. B. im Verhältnis der Enkelgesellschaft
zur Muttergesellschaft).
Die Organgesellschaft haftet nicht nur für Steuern, die in ihrem eigenen Betrieb verursacht worden sind, sondern für die
gesamten vom Organträger geschuldeten Steuern.
Die Beschränkung des Haftungsumfangs der einzelnen Organgesellschaften auf die durch diese verursachten Steuern ist im Rahmen
einer Ermessensentscheidung der Finanzbehörde vorzunehmen.
Vermögensbewegungen zwischen Organgesellschaft und Organträger im Zeitablauf müssen für eine Haftungsinanspruchnahme der
Organgesellschaft nicht ermittelt und berücksichtigt werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2016 S. 727 Nr. 12 BB 2016 S. 741 Nr. 12 DB 2015 S. 1879 Nr. 33 DStR 2016 S. 10 Nr. 28 DStRE 2016 S. 1002 Nr. 16 GmbH-StB 2015 S. 296 Nr. 10 GmbH-StB 2015 S. 307 Nr. 11 GmbHR 2015 S. 1116 Nr. 20 KÖSDI 2015 S. 19472 Nr. 9 Ubg 2016 S. 565 Nr. 9 ZIP 2016 S. 118 Nr. 3 CAAAF-04854
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