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Erbschaft-/Schenkungsteuer | Zuwendender bei Vollzug eines formunwirksamen Schenkungsversprechens eines Erblassers
Hat ein Erblasser einem Bedachten eine Leistung schenkweise versprochen, ohne die hierfür erforderliche Form nach § 518 Abs. 1 Satz 1 BGB einzuhalten, und wird das formnichtige Schenkungsversprechen nach seinem Ableben durch Bewirkung der versprochenen Leistung aus seinem Vermögen vollzogen, ist der Erblasser Zuwendender i. S. des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG (Bezug: § 7 Abs. 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG; § 518 BGB).
(1) Im Urteilssachverhalt gab die Mutter kurz vor dem Tod des Vaters einer ausländischen Bank schriftlich den Auftrag, die Mittel auf einem Gemeinschaftskonto von Vater und Mutter auf ein Konto des Sohnes bei der ausländischen Bank zu übertragen. Die Mutter wurde nach dem Tod des Vaters Alleinerbin. Die ausländische Bank führte die Übertragung des Bankguthabens auf das Konto des Sohns erst nach dem Tod des Vaters durch. Bei der Erbschaft- un...