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Telefoninterviewer als Arbeitnehmer oder Selbständige
Notwendige Gesamtwürdigung u. a. des zugrunde liegenden Vertragsverhältnisses
Da Tätigkeiten in aller Regel sowohl im Angestelltenverhältnis als auch selbständig ausgeübt werden können, ist eine Abgrenzung rein nach der jeweiligen konkreten Verrichtung meist nicht möglich. Zur Feststellung der Arbeitnehmereigenschaft bedarf es vielmehr einer Prüfung des Gesamtbildes der Verhältnisse. In einem aktuellen Fall hat der BFH dabei ein erstinstanzliches Urteil aufgehoben, nach dem für ein Markt- und Meinungsforschungsinstitut tätige Telefoninterviewer als nichtselbständig Tätige eingestuft worden waren.
Rahmenvereinbarung als vertragliche Grundlage
Im streitigen Zeitraum von Januar 1998 bis September 2002 waren für das vor dem Finanzgericht und in der Revision klagende Markt- und Meinungsforschungsunternehmen u. a. zwischen 450 und 620 Interviewer tätig, die Befragungen per Telefon durchführten. Dafür stellte ihnen das Institut an zwei Standorten Büroräume mit Computerarbeitsplätzen zur Verfügung. Die Interviewer arbeiteten zumeist in Zeitblöcken von vier Stunden und führten über an den Bildschirmen angezeigte, vorgegebene Fragebögen ihre Gespräche, teilweise überwacht von einem sog. Supervisor. Grundlage der Beschäftigung war eine zwischen Unternehmen und Interviewe...