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LSG Baden-Württemberg Beschluss v. - L 11 R 2693/15 ER-B

Gesetze: SGG § 86a; SGG § 86b

Leitsatz

Leitsatz:

Gibt die Behörde (Versicherungsträger) einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung eines Beitragsbescheides nach § 86a Abs. 3 SGG mit der Auflage zur Verzinsung der Beitragsforderung statt, fällt dadurch das Rechtschutzineresse für eine Entscheidung des Gerichts nach § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG nicht weg. Gibt das Gericht dem Aussetzungsantrag nach § 86b SGG (uneingeschränkt) statt, wird dadurch die auf der Grundlage von § 86a Abs. 3 SGG ergangene Entscheidung der Behörde gegenstandslos.

Fundstelle(n):
AAAAF-04457

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