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LSG Baden-Württemberg Beschluss v. - L 11 KR 4956/14

Gesetze: SGB 1 § 66; SGB 5 § 27; SGB 5 § 55; SGB 5 § 87

Leitsatz

Leitsatz:

Eine Krankenkasse hat im Rahmen der Prüfung eines Heil- und Kostenplanes für eine zahnärztliche Versorgung das Recht, den Befund, die Versorgungsnotwendigkeit und die geplante Versorgung begutachten zu lassen. Der Versicherte ist verpflichtet, an einer vom Gutachter für notwendig erachteten ambulanten körperlichen Untersuchung mitzuwirken. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, ohne hierfür einen wichtigen Grund zu haben, kann die Krankenkasse die Genehmigung des Heil- und Kostenplans nach § 66 Abs 1 Satz 1 SGB I versagen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
RAAAF-04447

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