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LSG Baden-Württemberg Urteil v. - L 11 R 1126/14

Gesetze: SGB 5 § 39; SGB 5 § 109; KHEntgG § 9; KHEntgG § 11

Leitsatz

Leitsatz:

Ein Zahntechnikermeister, der seine selbständige Tätigkeit ua deshalb nicht mehr ausüben kann, weil ihm Tätigkeiten mit erhöhter Stressbelastung nicht mehr zumutbar sind, kann weder auf eine Tätigkeit als angestellter Zahntechniker noch auf eine Tätigkeit als Fachkraft für überbetriebliche Aus- und Fortbildung verwiesen werden.

Fundstelle(n):
DAAAF-04443

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