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LSG Baden-Württemberg Beschluss v. - L 11 KR 4414/14 ER-B

Gesetze: SGG § 86; SGB 5 § 5 Abs 1 Nr 13; VVG § 37; VVG § 193

Leitsatz

Leitsatz:

Heben Versicherer und Versicherungsnehmer einvernehmlich einen privaten Krankenversicherungsvertrag rückwirkend wieder auf, führt dies nicht zu einer Versicherungspflicht nach § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V. Werden die nach dem privaten Krankenversicherungsvertrag geschuldeten Prämien nicht gezahlt, bestimmten sich die Folgen allein nach § 193 Abs 6 VVG, nicht nach den §§ 37 f VVG.

Fundstelle(n):
TAAAF-04442

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