BVerwG Beschluss v. - 5 PB 15/14

Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde

Gesetze: § 83 Abs 2 BPersVG, § 92a S 1 ArbGG, § 72 Abs 2 Nr 1 ArbGG, § 72 Abs 2 Nr 2 ArbGG, § 72 Abs 2 Nr 3 ArbGG, § 50 Abs 3 SGB 2

Instanzenzug: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Az: OVG 62 PV 6.13 Beschlussvorgehend Az: 71 K 22.12 PVB

Gründe

1Die Beschwerde nach § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 92a Satz 1 ArbGG, die der Antragsteller auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage (1.) und der Abweichung (2.) sowie darauf stützt, das Gericht habe seiner Entscheidung einen unzutreffenden Sachverhalt zugrunde gelegt (3.), hat keinen Erfolg.

21. Die Rechtsbeschwerde ist nicht wegen der vom Antragsteller geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage zuzulassen.

3Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 92 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG kommt einer Rechtsfrage nur zu, wenn mit ihr eine für die erstrebte Rechtsbeschwerdeentscheidung erhebliche Frage aufgeworfen wird, die im Interesse der Einheit und Fortbildung des Rechts der Klärung bedarf. Die Rechtsfrage muss zudem klärungsfähig sein, was der Fall ist, wenn sie in der Rechtsbeschwerdeinstanz beantwortet werden kann. Nach § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 92a Satz 2 i.V.m. § 72a Abs. 3 Nr. 1 ArbGG muss die Begründung der auf den Zulassungsgrund des § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG gestützten Nichtzulassungsbeschwerde die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage und deren Entscheidungserheblichkeit enthalten. Dieses Darlegungserfordernis setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Rechtsbeschwerdeentscheidung erheblichen Rechtsfrage sowie die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besteht. Die Beschwerde muss substantiiert erläutern, dass und inwiefern die Rechtsbeschwerdeentscheidung zur Klärung einer bisher vom Bundesverwaltungsgericht nicht beantworteten, fallübergreifenden und entscheidungserheblichen Rechtsfrage führen kann. Die Begründungspflicht verlangt, dass sich die Beschwerde mit den Erwägungen des angefochtenen Beschlusses, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substantiiert auseinandersetzt. Es bedarf auch der substantiierten Auseinandersetzung mit den Gründen bereits ergangener einschlägiger Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts. Soweit sich die Vorinstanz mit der von der Beschwerde als grundsätzlich angesehenen Frage beschäftigt hat, gehört zu der erforderlichen Durchdringung des Prozessstoffes die Erörterung sämtlicher Gesichtspunkte, die im Einzelfall für die erstrebte Zulassung der Rechtsbeschwerde rechtlich Bedeutung haben können. In der Begründung ist auch substantiiert aufzuzeigen, aus welchen Gründen der Rechtsauffassung, die der aufgeworfenen Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung zugrunde liegt, zu folgen ist ( 5 PB 1.14 - juris Rn. 4).Gemessen daran kommt die Zulassung der Beschwerde nicht in Betracht.

4Soweit sich die von dem Antragsteller aufgeworfenen Fragen von angeblich grundsätzlicher Bedeutung auf das - von dem Oberverwaltungsgericht angenommene - Vorliegen der Voraussetzungen des § 50 Abs. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) bezieht, wären sie nicht entscheidungserheblich, wenn die in diesem Zusammenhang von dem Oberverwaltungsgericht angestellten Erwägungen in dem angefochtenen Beschluss (auch) dahin verstanden werden, dass es unabhängig von der Frage, ob der Anwendungsbereich des § 50 Abs. 3 SGB II eröffnet ist, an einer die Mitbestimmung auslösenden Maßnahme im Sinne des § 69 Abs. 1 BPersVG des Beteiligten fehlt. Dies kann dahingestellt bleiben, weil die Voraussetzungen einer Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung auch mit Blick auf diese Fragen jedenfalls aus anderen Gründen nicht vorliegen.

5a) Soweit der Antragsteller die Frage beantwortet wissen möchte, ob "es sich bei dem Basisdienst eAkte um ein zentral verwaltetes IT-Verfahren mit der Pflicht des Zugriffs auf einen auf der Grundlage des § 50 Abs. 3 SGB II erstellten gemeinsamen zentralen Datenbestand (handelt)" (Beschwerdebegründung S. 5), genügen die Darlegungen des Antragstellers schon deshalb nicht den Begründungsanforderungen, weil er sich nicht ansatzweise mit den einschlägigen Erwägungen des Oberverwaltungsgerichts auseinandersetzt und auch nicht aufzeigt, aus welchen Gründen er sie nicht teilt. Davon abgesehen betrifft die Frage im Kern die Sachverhaltsfeststellung und -würdigung. Auf angebliche Fehler in diesem Zusammenhang kann eine Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung aber nicht gestützt werden.

6b) Die Frage, "ob § 50 Abs. 3 SGB II neben den in der Gesetzesbegründung genannten Fachanwendungen auch Basisdienste erfasst" (Beschwerdebegründung S. 6), genügt ebenfalls nicht den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung, weil es an einer Auseinandersetzung mit den Gründen fehlt, aus denen das Oberverwaltungsgericht diese Frage bejaht hat. Die Vorinstanz hat insoweit auf den Wortlaut des § 50 Abs. 3 SGB II und dessen Zweck abgestellt (BA S. 11 Abs. 3). Darauf geht die Beschwerdebegründung nicht ein.

7c) Die Rechtsbeschwerde ist auch nicht wegen der Frage zuzulassen, "ob in den Fällen, in denen § 50 Abs. 3 SGB II einschlägig ist, die Einführung eines entsprechenden IT-Verfahrens keine eigene Maßnahme der jeweiligen Dienststellenleitung darstellt und bereits deswegen Beteiligungsrechte für die jeweiligen Personalvertretungen der Jobcenter nicht vorliegen" (Beschwerdebegründung S. 8). Auch insoweit lässt die Begründung eine ausreichende Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Oberverwaltungsgerichts vermissen. Der Antragsteller zeigt auch nicht ausreichend auf, aus welchen Gründen er der von der Vorinstanz in diesem Zusammenhang vertretenen Auffassung nicht folgt.

8Das Oberverwaltungsgericht hat angenommen und ausführlich begründet, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 50 Abs. 2 SGB II den Leitern der Jobcenter in diesem Bereich kein Entscheidungsspielraum verbleibe und die Mitbestimmung in diesen Fällen auf die Ebene der Bundesagentur für Arbeit verlagert sei (BA S. 10 ff.). Soweit der Antragsteller im Zusammenhang mit der hier in Rede stehenden Frage auf die von dem Oberverwaltungsgericht in Bezug genommenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Beschlüsse vom - 6 P 15.01 - Buchholz 251.95 § 51 MBGSH Nr. 4, vom - 6 P 4.05 - Buchholz 251.91 § 77 SächsPersVG Nr. 1 und vom - 6 PB 12.10 - Buchholz 251.7 § 66 NWPersVG Nr. 1) eingeht, genügt dies nicht dem Darlegungsgebot. Diese Entscheidungen werden vom Oberverwaltungsgericht mit Blick auf das (allgemeine) Erfordernis einer Maßnahme im Sinne des § 69 Abs. 1 BPersVG als Voraussetzung eines Mitbestimmungsrechts zitiert (BA S. 7 Abs. 3). Das Gericht ist nicht der Auffassung, dass sich bereits aus diesen Entscheidungen ergebe, die Einführung des Basisdienstes eAkte sei keine von dem Beteiligten zu verantwortende Maßnahme. Die Darlegungen, in deren Zusammenhang die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts in Bezug genommen werden, sind lediglich Ausgangspunkt der im Folgenden näher begründeten Auffassung, es handele sich um einen dem § 50 Abs. 3 SGB II unterfallenden Sachverhalt, der ein Mitbestimmungsrecht gegenüber dem Beteiligten nicht auslöse. Zu dieser speziellen Frage verhalten sich die in Anspruch genommenen Entscheidungen auch aus Sicht des Oberverwaltungsgerichts nicht. Eine Auseinandersetzung mit diesen Beschlüssen kann deshalb nicht die Annahme begründen, der Antragsteller habe seiner Darlegungspflicht auch mit Blick auf die Ausführungen der Vorinstanz zu § 50 Abs. 2 SGB II genügt.

9Im Ergebnis nichts Anderes gilt, soweit der 6 P 4.05 - (Buchholz 251.91 § 77 SächsPersVG Nr. 1) in der angegriffenen Entscheidung auch im Zusammenhang mit der Frage zitiert wird, ob die Einführung des Basisdienstes eAkte im Wege einer "Hilfskonstruktion oder einer Zurechnung" als Maßnahme der Geschäftsführung des Jobcenters angesehen werden könne (BA S. 13 Abs. 2). Dies folgt schon daraus, dass sich die Auseinandersetzung des Antragstellers mit dieser Entscheidung nicht auf dieses Begründungselement des angefochtenen Beschlusses bezieht.

10d) Schließlich kommt die Zulassung der Rechtsbeschwerde auch nicht zur Beantwortung der Frage in Betracht, "ob § 50 Abs. 3 SGB II im Zuge der Einführung und Nutzung der dort allgemein genannten zentral verwalteten Verfahren der Informationstechnik zugleich das Beteiligungsrecht bei der Gestaltung der Arbeitsplätze ausschließt, wenn mit der Einführung und Nutzung derartiger IT-Verfahren Hardware, hier Monitore, ausgetauscht werden" (Beschwerdebegründung S. 10). Diese Frage bezieht sich auf die vom Oberverwaltungsgericht näher begründete Annahme, dass der Ausschluss der Mitbestimmung gegenüber dem Beteiligten den Austausch der Monitore erfasse (BA S. 15 Abs. 2). Mit diesen Erwägungen setzt sich der Antragsteller nicht auseinander.

112. Die Rechtsbeschwerde ist nicht wegen der vom Antragsteller geltend gemachten Divergenz zuzulassen.

12Gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 92 Abs. 1 Satz 2 und § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG ist die Rechtsbeschwerde wegen Divergenz zuzulassen, wenn der angefochtene Beschluss von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, des Bundesverwaltungsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung eines anderen Senats desselben Oberverwaltungsgerichts bzw. Verwaltungsgerichtshofs oder eines anderen Oberverwaltungsgerichts bzw. Verwaltungsgerichtshofs abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht. In der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ist die Entscheidung, von der der angefochtene Beschluss abweicht, zu bezeichnen (§ 92a Satz 2 i.V.m. § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ArbGG). Eine die Rechtsbeschwerde eröffnende Divergenz ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen abstrakten, inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung eines der aufgeführten Gerichte aufgestellten ebensolchen, die Entscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (stRspr; vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom - 5 PB 1.14 - juris Rn. 9 und vom - 6 PB 22.93 - AP Nr. 8 zu § 92a ArbGG 1979, jeweils m.w.N.). Eine solche Divergenz kann auch dann anzunehmen sein, wenn beide Entscheidungen auf der Grundlage von verschiedenen, aber inhaltsgleichen Rechtsnormen ergangen sind (vgl. 6 PB 10.03 - Buchholz 251.2 § 91 BlnPersVG Nr. 2 S. 1 f.). Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung der Rechtssätze, die das betreffende Gericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt den Zulässigkeitsanforderungen nicht (vgl. 5 PB 1.14 - juris Rn. 9). Gemessen daran ist die Beschwerde nicht ausreichend begründet.

13Der Antragsteller ist der Auffassung, der angefochtene Beschluss weiche von dem 6 P 4.05 - (Buchholz 251.91 § 77 SächsPersVG Nr. 1) ab, weil das Oberverwaltungsgericht angenommen habe, ein Beteiligungsrecht für die Personalvertretung scheide grundsätzlich aus, wenn die Entscheidung über die Durchführung der Maßnahme von einer anderen Stelle als der Dienststellenleitung getroffen wird, hier von der Bundesagentur für Arbeit, auch, wenn die tatsächliche Durchführung der Maßnahme der Zustimmung der Dienststellenleitung bedürfe (vgl. Beschwerdebegründung S. 12). Demgegenüber habe das Bundesverwaltungsgericht in der genannten Entscheidung die Ansicht vertreten, ein der Personalvertretung zustehendes Beteiligungsrecht setze dann keine eigene Maßnahme der örtlichen Dienststellenleitung voraus, wenn die beteiligungspflichtige Maßnahme von einer Stelle getroffen werde, die nicht demselben Geschäftsbereich angehöre (vgl. Beschwerdebegründung S. 12).

14Damit ist eine Divergenz schon deshalb nicht in der gebotenen Weise dargetan, weil beide Gerichte die vom Antragsteller formulierten Rechtssätze in den bezeichneten Entscheidungen nicht aufgestellt haben. Das Oberverwaltungsgericht stützt seine Auffassung, in der Einführung des Basisdienstes eAkte liege keine mitbestimmungspflichtige Maßnahme des Beteiligten, nicht (ausschließlich) darauf, dass diese Maßnahme von einer anderen Stelle getroffen wurde. Es geht vielmehr davon aus, dass die Einführung des Basisdienstes eAkte der Bundesagentur für Arbeit obliege, und den Leitern der Jobcenter insoweit kein Entscheidungsspielraum verbleibe (BA S. 10 ff.).

15Auch hat das Bundesverwaltungsgericht in der herangezogenen Entscheidung einen Rechtssatz von dieser Allgemeinheit nicht aufgestellt. Es legt vielmehr den Mitbestimmungstatbestand des § 77 Nr. 2 SächsPersVG, wonach der Personalrat bei der Auflösung einer Dienststelle mitzuwirken hat, im Hinblick auf die Besonderheiten der in Rede stehenden Schulauflösung seinem Zweck entsprechend dahin aus, dass hier das Beteiligungsrecht der bei der Schulaufsichtsbehörde gebildeten Personalvertretung der Lehrer zusteht, soweit die Schulaufsichtsbehörde der Maßnahme des kommunalen Trägers, mit der die Schulauflösung angeordnet wird, zustimmen muss. Das gelte, obwohl hier die Voraussetzungen des § 82 BPersVG bzw. § 87 SächsPersVG schon deshalb nicht vorlägen, weil die beteiligten Entscheidungsträger nicht demselben Geschäftsbereich angehörten ( 6 P 4.05 - Buchholz 251.91 § 77 SächsPersVG Nr. 1 Rn. 13).

163. Die Rechtsbeschwerde ist nicht wegen des vom Antragsteller in der Sache geltend gemachten Verfahrensfehlers zuzulassen.

17Der Antragsteller behauptet, das Oberverwaltungsgericht habe seiner Entscheidung einen unzutreffenden Sachverhalt zugrunde gelegt, soweit es ausgeführt habe, die Arbeitsgruppe des gemeinsamen Arbeitgeberservices sei in den Räumlichkeiten der Agentur für Arbeit Berlin Nord tätig, obwohl im Verhandlungsprotokoll der Sitzung vom ausdrücklich festgehalten sei, dass beide Verfahrensbeteiligte übereinstimmend erklärt hätten, die Arbeitsgruppe sei auch in den Räumlichkeiten des Jobcenters tätig (Beschwerdebegründung S. 5).

18Soweit der Antragsteller dieses Vorbringen als Rüge der Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes, der gerichtlichen Aufklärungspflicht oder der Aktenwidrigkeit verstanden wissen möchte, führt es schon deshalb nicht zur Zulassung der Rechtsbeschwerde, weil diese Rügen nicht statthaft sind. Im Verfahren wegen Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde sind nur die in § 547 Nr. 1 bis 5 ZPO genannten absoluten Revisionsgründe und die Verletzung rechtlichen Gehörs der Verfahrensrüge zugänglich (§ 72 Abs. 2 Nr. 3, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG; vgl. BVerwG, Beschlüsse vom - 6 PB 12.06 - NVwZ 2007, 714 Rn. 9 und vom - 6 PB 27.11 - Buchholz 250 § 91 BPersVG Nr. 1 Rn. 14).

19Soweit der Antragsteller sein Vorbringen als Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs gewertet wissen möchte, wird dieser Verfahrensmangel nicht den Anforderungen des § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 92a Satz 2 und § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2 ArbGG entsprechend dargelegt. Rügt der Beschwerdeführer - wie hier - das Übergehen eines Vortrags, muss er konkret im Einzelnen schlüssig dartun, welches wesentliche und entscheidungserhebliche Vorbringen die Vorinstanz übergangen haben soll (vgl. 5 PB 9.14 - juris Rn. 3; - NJW 2009, 461 m.w.N.). Daran fehlt es hier. Der Antragsteller zeigt nicht auf, dass und inwieweit der Umstand, dass die gemeinsame Arbeitsgruppe ihre Aufgaben auch in den Räumlichkeiten des Jobcenters wahrnimmt, nach der insoweit maßgeblichen Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts für die Entscheidung erheblich ist.

204. Von einer weiteren Begründung wird nach § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 92a Satz 2 i.V.m. § 72a Abs. 5 Satz 5 Alt. 1 ArbGG abgesehen.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2015:060815B5PB15.14.0

Fundstelle(n):
VAAAF-04424