Instanzenzug: S 17 KR 693/06
Gründe:
I
1In dem seinem Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) zugrundeliegenden Rechtsstreit begehrt der Kläger die rückwirkende Feststellung einer Mitgliedschaft bei der beklagten Krankenkasse.
2Der Kläger beantragt mit Schreiben vom für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwalts. Zur Begründung hat er geltend gemacht, die Revision sei wegen Verfahrensfehlern, Divergenz zur Rechtsprechung des BSG, des BVerfG und "anderer divergenzfähiger Gerichte" ebenso wie wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
II
3Der Antrag des Klägers auf Gewährung von PKH, wie auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts, sind abzulehnen.
4Nach § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm §§ 114, 121 ZPO kann einem bedürftigen Beteiligten für das Beschwerdeverfahren vor dem BSG ua nur dann PKH bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, denn der Kläger kann nach der erkennbaren Sach- und Rechtslage aller Voraussicht nach mit seinem Begehren (= Revisionszulassung) nicht durchdringen. Die Würdigung des Akteninhalts und des Vorbringens des Klägers bietet bei der gebotenen summarischen Prüfung - entgegen den Erfordernissen - keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass nach Beiordnung eines Rechtsanwalts einer der Revisionszulassungsgründe des § 160 Abs 2 Nr 1 bis 3 SGG mit Erfolg dargelegt werden kann.
5Anhaltspunkte für eine über den Fall des Klägers hinausgehende grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache oder eine Divergenz (Zulassungsgründe nach § 160 Abs 2 Nr 1 und 2 SGG) sind nicht zu erkennen. Zugleich erscheint es ausgeschlossen, dass ein Verfahrensfehler als Zulassungsgrund mit Erfolg dargelegt werden könnte. Weder aus dem Vortrag des Klägers in seinem Schreiben vom noch aus den Akten ist ein solcher entscheidungserheblicher Mangel des Berufungsverfahrens ersichtlich, der nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte.
6Soweit der Kläger geltend macht, das LSG habe verfahrensfehlerhaft verkannt, wann ein Verwaltungsakt vorliege, die §§ 43 bis 47 SGB X unzutreffend nicht angewandt, den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch und eine verfassungskonforme Auslegung des § 175 Abs 4 SGB V nicht geprüft und schließlich nicht beachtet, dass die Beigeladene zu 1. ihn (den Kläger) aus der Mitgliedschaft bereits entlassen habe, rügt er im Kern nur eine inhaltliche Unrichtigkeit des Berufungsurteils. Darauf kann auch eine von einem anwaltlichen Bevollmächtigten verfasste Nichtzulassungsbeschwerde nicht gestützt werden. Im Übrigen kann allein der Umstand, dass das LSG von dem Kläger für entscheidungserheblich gehaltenen Umständen im Berufungsverfahren nicht gefolgt ist, keinen Gehörsverstoß begründen. Denn der Anspruch auf rechtliches Gehör gewährleistet nur, dass ein Kläger "gehört", nicht jedoch "erhört" wird ( - Juris RdNr 8; - Juris RdNr 9).
7Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist daher abzulehnen. Damit entfällt zugleich die Möglichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).
Fundstelle(n):
TAAAF-04387