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NWB EV 10/2015 S. 332

Freistellungsaufträge ab nur noch mit Steuer-ID wirksam

Privatanleger, die ihrer Bank vor 2011 einen unbefristeten Freistellungsauftrag (FSA) für Kapitalerträge erteilt haben, sollten noch in diesem Jahr handeln. Sie müssen nämlich der Bank ihre Steuer-Identifikationsnummer (ID) mitteilen, wenn sie nicht riskieren wollen, dass ihr FSA ansonsten ab seine Gültigkeit verliert.

Hintergrund der neuen Regelung ist eine Änderung des § 45d Einkommenssteuergesetz (EStG). Davon sind vor allem Freistellungsanträge betroffen, die bis zum eingereicht wurden. Ab 2011 musste die Steuer-ID ohnehin immer angegeben werden, wie der Genossenschaftsverband Bayern mitteilt. Er rät außerdem, auf dem FSA von Eheleuten die Steuer-ID beider Partner anzugeben.