- festzustellen, dass das Großherzogtum Luxemburg, indem es das Mehrwertsteuersystem für selbstständige Zusammenschlüsse von Personen, wie in Art. 44 Abs. 1 Buchst. y des Gesetzes vom über die Mehrwertsteuer, den Art. 1 bis 4 der Großherzoglichen Verordnung vom über die Mehrwertsteuerbefreiung für Dienstleistungen, die von selbstständigen Zusammenschlüssen von Personen gegenüber ihren Mitgliedern erbracht werden, dem Verwaltungsrundschreiben Nr. 707 vom , soweit es die Art. 1 bis 4 der Großherzoglichen Verordnung betrifft, und dem Schreiben vom der im Comite d' Observation des Marches (Cobma (Ausschuss für Marktbeobachtung)) tätigen Arbeitsgruppe in Abstimmung mit der Administration de l' Enregistrement et des Domaines (Steuerverwaltung) definiert, vorgesehen hat, gegen seine Verpflichtungen aus der Mehrwertsteuerrichtlinie, insbesondere gegen Art. 2 Abs. 1 Buchst. c und Art. 132 Abs. 1 Buchst. f, Art. 1 Abs. 2 Unterabs. 2, Art. 168 Buchst. a, Art. 178 Buchst. a sowie Art. 14 Abs. 2 Buchst. c und Art. 28 dieser Richtlinie, verstoßen hat;
- dem Großherzogtum Luxemburg die Kosten aufzuerlegen.
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