Besteuerung von ausländischen Künstlern gemäß DBA-Österreich
Freistellungsverfahren und -bescheinigung, Bestätigung ausländischer Behörden, künstlerische Darbietung
Leitsatz
1) Die Klage auf Erteilung einer Freistellungsbescheinigung ist mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig, wenn der Freistellungsantrag
erst nach Vergütungszahlung gestellt wurde, das zuständige Finanzamt die Steuer bereits i.H.v. 0,– € festgesetzt hat oder
der Vergütungsgläubiger bereits eine Erstattung erhalten hat.
2) Tätigkeiten von Trägerkörperschaften von Orchestern, Theatern, Balletten, die auf Dauer im Wesentlichen ohne Gewinnerzielung
tätig sind, sind nur gemäß Abschnitt 10 des Protokolls zum DBA-Österreich steuerfrei, wenn eine entsprechende Bestätigung
der zuständigen Behörde im Ansässigkeitsstaat vorgelegt wird. Diese Bescheinigung kann nicht durch andere Unterlagen ersetzt
werden.
3) Wird eine Gesamtdarstellung durch die künstlerische Darbietung geprägt, ist diese ungeachtet der technischen und organisatorischen
Dienstleistungen in seiner Gesamtheit einheitlich als künstlerische Darbietung i.S.v. Art. 17 DBA-Österreich anzusehen.
4) Das Freistellungsverfahren nach § 50d Abs. 2 EStG begegnet keinen europarechtlichen Bedenken.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2015 S. 2080 Nr. 23 IWB-Kurznachricht Nr. 5/2016 S. 154 XAAAF-03995
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