3. Die Durchführung einer Außenprüfung ist zulässig, wenn der Eintritt der Festsetzungsverjährung für die Besteuerungszeiträume,
die Gegenstand der Außenprüfung sein sollen, nicht „auf der Hand liegt” und die Außenprüfung zur Klärung des Verjährungseintritts
beitragen kann.
4. Einer Zweitprüfung steht § 173 Abs. 2 AO nur dann entgegen, wenn es „auf der Hand liegt”, dass es zu keiner Steuerhinterziehung
gekommen ist.
Fundstelle(n): AO-StB 2016 S. 259 Nr. 9 EFG 2015 S. 1888 Nr. 22 PStR 2016 S. 7 Nr. 1 SAAAF-03988
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