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FG Köln Urteil v. - 1 K 555/13 EFG 2015 S. 2067 Nr. 23

Gesetze: EStG § 32b Abs 1 Satz 1 Nr 3, EStG § 32b Abs 1 Satz 2 Nr 2, DBA Niederlande Art 5 Abs 1, DBA Niederlande Art 9 Abs 1, DBA Niederlande Art 20 Abs 2, EStG § 2a Abs 2 Satz 1

Ausland

Progressionsvorbehalt bei Einkünften aus EU-Betriebsstätte

Leitsatz

Einkünfte aus einer in den Niederlanden ausgeübten Tätigkeit als Belastingadviseur, für die das Besteuerungsrecht ausschließlich den Niederlanden zusteht, sind gemäß § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG im Rahmen des Progressionsvorbehalts zu berücksichtigen. Die Sonderregelungen in § 32b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EStG i.V.m. § 2a Abs. 2 Satz 1 EStG stehen dem nicht entgegen, da hierdurch nur passive gewerbliche EU-Einkünfte von der Anwendung des Progressionsvorbehalts ausgenommen werden.

Fundstelle(n):
DStR 2016 S. 6 Nr. 23
DStRE 2016 S. 854 Nr. 14
EFG 2015 S. 2067 Nr. 23
IWB-Kurznachricht Nr. 4/2016 S. 122
Ubg 2016 S. 494 Nr. 8
OAAAF-03985

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