Der Gewerbeertrag umfasst nur die in einem tätigen Gewerbebetrieb erzielten laufenden Gewinne.
Veräußerungs- und Aufgabegewinne sind nicht einzubeziehen, weil dies dem Wesen der GewSt widersprechen würde.
Sind Ausgleichszahlungen letztlich als Zahlungen aus laufenden Gewinnen zu behandeln bzw. sind die Zahlungen mit Ausgleichszahlungen
gemäß § 89b HGB an einen Handelsvertreter vergleichbar, handelt es sich dabei um laufende Gewinne des tätigen Gewerbebetriebs.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): EFG 2015 S. 1833 Nr. 21 KAAAF-03982
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