Bei Betrieben, die der selbstständigen Tätigkeit dienen und die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln, lag die Gewinngrenze
im Jahr 2009 bei 200.000 €.
Für neu gegründete Betriebe galt die Gewinngrenze nicht.
Bei PersG gebietet die betriebsbezogene Betrachtung, dass insoweit das Gesamthands- und das Sonderbetriebsvermögen zusammengefasst
werden.
Bei Einbringung eines Teilbetriebs mit Buchwerten ist von einer unveränderten Betriebsfortführung auszugehen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): EFG 2015 S. 1793 Nr. 21 StuB-Bilanzreport Nr. 10/2016 S. 396 QAAAF-03980
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