Der Streitwert im finanzgerichtlichen Verfahren bestimmt sich nach der aus dem Antrag des Kl. für ihn ergebenden Bedeutung
der Sache.
Ein Aufhebungsbescheid betr. Kindergeldfestsetzung umfasst nur eine Regelung des Kindergeldanspruchs vom Monat der Aufhebung
bis zum Ende des Monats der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung.
Seit der Änderung des § 52 Abs. 3 GKG durch Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 sowie zur Änderung
sonstiger Vorschriften vom (BGBl I 2014, 890) bestimmt sich der Streitwert einer finanzgerichtlichen Klage gegen
die zeitliche und befristete unbegrenzte Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung nach dem einfachen Jahresbetrag zzgl. der bei
Einreichung der Klage fälligen Beträge.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): JAAAF-03978
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