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Steuerrecht | Änderung der Rechtsauffassung bei Abschreibung von Blockheizkraftwerken – Wahlrecht bis zum Ende des Jahres
Die Finanzverwaltung ändert ihre Rechtsauffassung zur Abschreibung von Blockheizkraftwerken, räumt den Unternehmern und Vermietern aber ein Wahlrecht bis zum Ende des Jahres ein: Die Finanzverwaltung sieht Blockheizkraftwerke nicht mehr als eigenständiges Wirtschaftsgut an, sondern stuft sie als Gebäudebestandteil ein.
Daraus ergeben sich folgende steuerliche Folgen:
Wird ein bestehendes Blockheizkraftwerk in einem Betrieb ausgetauscht, sind die Kosten in voller Höhe Erhaltungsaufwand und damit sofort abziehbar.
Wird erstmalig ein Blockheizkraftwerk in einem Betrieb eingebaut, ist es wie das Gebäude abzuschreiben, also mit 3,33 % jährlich bei einem Gebäude des [i]Bei erstmaligem Einbau gilt Gebäude-AfABetriebsvermögens.
[i]Kein Investitionsabzugsbetrag zulässigFür den geplanten Einbau eines Blockheizkraftwerks darf kein Investiti...