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Lohn und Gehalt | Steuerermäßigung bei Zahlung einer gesonderten „Sprinterprämie“
Für eine Abfindung wird eine Steuerermäßigung nach § 34 EStG auch dann gewährt, wenn der ausscheidende Arbeitnehmer im Folgejahr noch eine sog. Sprinterprämie erhält, weil er sich frühzeitig einen neuen Job gesucht hat.
Zwar setzt die Steuerermäßigung nach § 34 EStG voraus, dass die Abfindung in einem einzigen Veranlagungszeitraum gezahlt wird. Bei einer Auszahlung der Abfindung in zwei Veranlagungszeiträumen besteht also kein Anspruch auf Steuerermäßigung.
[i]Sprinterprämie ist nicht Teil der AbfindungEine sog. Sprinterprämie gehört aber nicht zur Abfindung, weil sie nicht als Einnahmen-Ersatz gezahlt wird. Sie wird vielmehr dafür gezahlt, dass der Arbeitnehmer, nachdem er ein befristetes Arbeitsverhältnis bei einer Tochtergesellschaft eingegangen ist, vor Ablauf dieses befristeten Verhältnisses einen neuen Arbeitsvertrag bei eine...