Abschnitt 1: Elterngeld
§ 4d Weitere Berechtigte [1]
1Die §§ 4 bis 4c gelten in den Fällen des § 1 Absatz 3 und 4 entsprechend. 2Der Bezug von Elterngeld durch nicht sorgeberechtigte Elternteile und durch Personen, die nach § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 Anspruch auf Elterngeld haben, bedarf der Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils.
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XAAAF-03956
1Anm. d. Red.: Bisheriger § 4 ersetzt durch §§ 4 bis 4d gem. Gesetz v. (BGBl I S. 239) mit Wirkung v. .