Abschnitt 1: Elterngeld
§ 4c Alleiniger Bezug durch einen Elternteil [1] [2]
(1) Ein Elternteil kann abweichend von § 4 Absatz 4 Satz 1 zusätzlich auch das Elterngeld für die Partnermonate nach § 4 Absatz 3 Satz 3 beziehen, wenn das Einkommen aus Erwerbstätigkeit für zwei Lebensmonate gemindert ist und
bei diesem Elternteil die Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nach § 24b Absatz 1 und 3 des Einkommensteuergesetzes vorliegen und der andere Elternteil weder mit ihm noch mit dem Kind in einer Wohnung lebt,
mit der Betreuung durch den anderen Elternteil eine Gefährdung des Kindeswohls im Sinne von § 1666 Absatz 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verbunden wäre oder
die Betreuung durch den anderen Elternteil unmöglich ist, insbesondere, weil er wegen einer schweren Krankheit oder einer Schwerbehinderung sein Kind nicht betreuen kann; für die Feststellung der Unmöglichkeit der Betreuung bleiben wirtschaftliche Gründe und Gründe einer Verhinderung wegen anderweitiger Tätigkeiten außer Betracht.
(2) Liegt eine der Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 vor, so hat ein Elternteil, der in mindestens zwei bis höchstens vier aufeinander folgenden Lebensmonaten nicht weniger als 24 und nicht mehr als 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Lebensmonats erwerbstätig ist, für diese Lebensmonate Anspruch auf zusätzliche Monatsbeträge Elterngeld Plus.
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XAAAF-03956
1Anm. d. Red.: Bisheriger § 4 ersetzt durch §§ 4 bis 4d gem. Gesetz v. (BGBl I S. 239) mit Wirkung v. .
2Anm. d. Red.: Gemäß Art.
57 Nr. 7 i. V. mit Art. 74 Abs. 8 Gesetz v.
(BGBl 2024 I Nr. 323) wird § 4c mit Wirkung
v.
wie folgt geändert:
a) In
Absatz 1 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 die Angabe „Satz 3“
durch die Angabe „Satz 2“ ersetzt.
b) Dem Absatz 2
wird folgender Satz angefügt: „§ 4b Absatz 5 gilt
entsprechend.“