BEEG § 4a

Abschnitt 1: Elterngeld

§ 4a Berechnung von Basiselterngeld und Elterngeld Plus [1]

(1) Basiselterngeld wird allein nach den Vorgaben der §§ 2 bis 3 ermittelt.

(2) 1Elterngeld Plus wird nach den Vorgaben der §§ 2 bis 3 und den zusätzlichen Vorgaben der Sätze 2 und 3 ermittelt. 2Das Elterngeld Plus beträgt monatlich höchstens die Hälfte des Basiselterngeldes, das der berechtigten Person zustünde, wenn sie während des Elterngeldbezugs keine Einnahmen im Sinne des § 2 oder des § 3 hätte oder hat. 3Für die Berechnung des Elterngeldes Plus halbieren sich:

  1. der Mindestbetrag für das Elterngeld nach § 2 Absatz 4 Satz 1,

  2. der Mindestbetrag des Geschwisterbonus nach § 2a Absatz 1 Satz 1,

  3. der Mehrlingszuschlag nach § 2a Absatz 4 sowie

  4. die von der Anrechnung freigestellten Elterngeldbeträge nach § 3 Absatz 2.

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XAAAF-03956

1Anm. d. Red.: Bisheriger § 4 ersetzt durch §§ 4 bis 4d gem. Gesetz v. (BGBl I S. 239) mit Wirkung v. .