BEEG § 25
Abschnitt 4: Statistik und Schlussvorschriften [1]
§ 25 Datenübermittlung durch die Standesämter [2]
Beantragt eine Person Elterngeld, so darf das für die Entgegennahme der Anzeige der Geburt zuständige Standesamt der nach § 12 Absatz 1 zuständigen Behörde die erforderlichen Daten über die Beurkundung der Geburt eines Kindes elektronisch übermitteln, wenn die antragstellende Person zuvor in die elektronische Datenübermittlung eingewilligt hat.
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XAAAF-03956