Abschnitt 4: Statistik und Schlussvorschriften [1]
§ 23 Auskunftspflicht; Datenübermittlung an das Statistische Bundesamt [2]
(1) 1Für die Erhebung nach § 22 besteht Auskunftspflicht. 2Die Angaben nach § 22 Absatz 4 Nummer 2 sind freiwillig. 3Auskunftspflichtig sind die nach § 12 Absatz 1 zuständigen Stellen.
(2) 1Der Antragsteller oder die Antragstellerin ist gegenüber den nach § 12 Absatz 1 zuständigen Stellen zu den Erhebungsmerkmalen nach § 22 Absatz 2 und 3 auskunftspflichtig. 2Die zuständigen Stellen nach § 12 Absatz 1 dürfen die Angaben nach § 22 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 und Absatz 3 Satz 1 Nummer 4, soweit sie für den Vollzug dieses Gesetzes nicht erforderlich sind, nur durch technische und organisatorische Maßnahmen getrennt von den übrigen Daten nach § 22 Absatz 2 und 3 und nur für die Übermittlung an das Statistische Bundesamt verwenden und haben diese unverzüglich nach Übermittlung an das Statistische Bundesamt zu löschen.
(3) Die in sich schlüssigen Angaben sind als Einzeldatensätze elektronisch bis zum Ablauf von 30 Arbeitstagen nach Ablauf des Berichtszeitraums an das Statistische Bundesamt zu übermitteln.
Fundstelle(n):
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XAAAF-03956
1Anm. d. Red.: Bisheriger Abschnitt 5 zu Abschnitt 4 geworden gem. Gesetz v. (BGBl I S. 239) mit Wirkung v. .
2Anm. d. Red.: Gemäß Art.
57 Nr. 11 i. V. mit Art. 74 Abs. 8 Gesetz v.
(BGBl 2024 I Nr. 323) wird § 23 mit Wirkung
v.
wie folgt geändert:
a) In
Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Absatz 4“ durch die Angabe
„Absatz 3“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt
geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Der
Antragsteller oder die Antragstellerin“ durch die Wörter „Die
Antragstellerin oder der Antragsteller“ ersetzt und wird die Angabe
„und 3“ gestrichen.
bb) In Satz 2 werden die
Wörter „und Absatz 3 Satz 1 Nummer 4“ und die Angabe „und
3“ gestrichen.