BEEG § 19
Abschnitt 3: Elternzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer [1]
§ 19 Kündigung zum Ende der Elternzeit
Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin kann das Arbeitsverhältnis zum Ende der Elternzeit nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen.
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XAAAF-03956
1Anm. d. Red.: Bisheriger Abschnitt 4 zu Abschnitt 3 geworden gem. Gesetz v. (BGBl I S. 239) mit Wirkung v. .