Abschnitt 2: Verfahren und Organisation [1]
§ 13 Rechtsweg
(1) 1Über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der §§ 1 bis 12 entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit. 2§ 85 Absatz 2 Nummer 2 des Sozialgerichtsgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass die zuständige Stelle nach § 12 bestimmt wird.
(2) Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.
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XAAAF-03956
1Anm. d. Red.: Bisheriger Abschnitt 3 zu Abschnitt 2 geworden gem. Gesetz v. (BGBl I S. 239) mit Wirkung v. .