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OLG Hamm , NWB 40/2015 S. 2916

Versicherungsvertragsrecht | Beratungspflicht wegen Beiträgen von Einmalzahlungen aus Direktversicherung

Bei Abschluss einer Direktversicherung im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung bestand zumindest vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung vom (BGBl 2003 I S. 2190) grds. keine Beratungs- und Aufklärungspflicht eines Versicherungsvermittlers hinsichtlich einer möglichen Beitragspflicht von Einmalzahlungen aus einer Direktversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung, wenn diese Beitragspflicht infolge einer gesetzlichen Änderung des § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V erst Jahre später in Kraft trat und bei Beantragung des Versicherungsschutzes (noch) nicht absehbar war.

Anmerkung:

Im Streitfall machte die Klägerin, deren Ehemann für sie als Arbeitgeber im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung 1989 und 1995 eine Direktversicherung abgeschlossen hatte, die von de...